Richtlinie des Stiftungsvorstandes gem. § 8 Abs. 5 der Stiftungssatzung
Mitgliedern des Stiftungsrats kann eine angemessene Pauschale unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen gewährt werden.
- Die Höhe der Pauschalen gem. § 8 (5) Nr. 1 und Nr. 2 der Stiftungssatzung hat sich am jährlichen Zeitaufwand zu orientieren und dient dazu, den Zeitaufwand für die Mitglieder des Stiftungsrates angemessen abzugelten.
- Pauschalen werden für das Geschäftsjahr festgelegt, sie können als Abschlag monatlich zu 1/12 nachschüssig gezahlt werden. Bei erstmaliger Zahlung oder Änderung im laufenden Geschäftsjahr erfolgt die Zahlung zeitanteilig.
- Eine Einführung und Änderung der Pauschalen sowie dieser Richtlinie erfolgt durch den Stiftungsvorstand auf Vorschlag des Stiftungsrats im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt.
- Diese Richtlinien gelten ab dem Monat, der dem Einvernehmen der Stiftung mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt bezüglich dieser Richtlinie folgt.
Auf der Grundlage dieser Richtlinie wird der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt vorgeschlagen, folgenden Pauschalen zuzustimmen.
- Vorsitzender des Stiftungsrates:
Pauschale gem. §8 (5) Nr. 1: 500,00 Euro brutto pro Jahr
Pauschale gem. § 8 (5) Nr. 2: 4.500,00 Euro brutto pro Jahr
- Stellv. Vorsitzender des Stiftungsrates:
Pauschale gem. § 8 (5) Nr. 1: 500,00 Euro brutto pro Jahr
Pauschale gem. § 8 (5) Nr. 2: 2.000,00 Euro brutto pro Jahr
- Übrige Mitglieder des Stiftungsrates:
Pauschale gem. § 8 (5) Nr. 1: 500,00 Euro brutto pro Jahr.
Stiftungsvorstand, 10. Februar 2011





