Satzung
in der Fassung vom 09. Februar 2011
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen
Stiftung Freundeskreis Ochsenzoll
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.
§ 2
Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit
1. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Aktivitäten, welche die Behandlung, Rehabilitation und Pflege Kranker und Behinderter zum Gegenstand haben und darauf abzielen, deren Lebensbedingungen zu verbessern und ihnen eine möglichst weitgehende Selbständigkeit und Wiedereingliederung in das soziale Leben zu ermöglichen. Zu den Aufgaben der Stiftung gehört es insbesondere, die Mittel für steuerbegünstigte Körperschaften zu beschaffen, die im Bereich der Behandlung, Rehabilitation, und Pflege Kranker und Behinderter selbstlos tätig sind. Die Stiftung will durch diese Aktivitäten in der Öffentlichkeit das Verständnis für Kranke und Behinderte, insbesondere für psychisch erkrankte Menschen, wecken und zu tätiger Mitverantwortung an dem Schicksal dieses Personenkreises aufrufen.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe in Form von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen unterhalten. Sie ist ferner berechtigt, sich an ausgegliederten Rechtsträgern in der Form von steuerlich gemeinnützigen und/oder mildtätigen Kapitalgesellschaften zu beteiligen, und zwar auch als geschäftsleitende Holding.
Durch die Unterhaltung und/oder Beteiligung an Unternehmen darf der dauerhafte Bestand der Stiftung nicht gefährdet werden.
(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.
§ 3
Vermögen der Stiftung
(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Zusammensetzung sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt.
(2) Umschichtungen des Stiftungsvermögens – auch durch Erwerb von Unternehmensbeteiligungen zum Zwecke der Vermögensverwaltung - sind zulässig.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegen-zunehmen.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Ge-meinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 4
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand und
b) der Stiftungsrat.
§ 5
Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus zwei Personen. Der Stiftungsrat kann eine höhere ungerade Anzahl von Vorstandsmitgliedern – maximal jedoch sieben – festlegen. Der Vorstand wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. Ein Mitglied des Vorstands scheidet in jedem Falle mit Vollendung seines siebzigsten Lebensjahres aus dem Vorstand aus.
(2) Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstands um die An-zahl der ausgeschiedenen Personen.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit.
(5) Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Der Stiftungsrat kann jedoch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Vorstandes zu hauptamtlicher Tätigkeit bestellen.
(6) Der erste Vorstand wird durch den Stiftungsrat bestellt.
(7) Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte mit Zustimmung des Stiftungsrates einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführer haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB; sie sind dem Vorstand verantwortlich. Der Vorstand hat auch die Kompetenz zum Abschluss und zur Kündigung von Anstellungsverträgen mit den Geschäftsführern.
§ 6
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nicht anderes ergibt.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands sein.
(3) Der Vorstand hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahres-abschluss zu erstellen.
§ 7
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden - schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr ein-berufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; das Verlangen hat den Be-ratungspunkt anzugeben.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Vorstand beschließt außer in den Fällen des § 11 mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen (Umlaufverfahren).
(4) Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Nieder-schrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 8
Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Sie dürfen nicht zugleich Mit-glieder des Vorstands sein. Mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates müssen den rechts- oder steuerberatenden Berufen angehören, mindestens ein weiteres muss einen medizinisch-therapeutischen Beruf haben. Mindestens zwei weitere Mitglieder sollen aus der freien Wirtschaft kommen. Ein Mitglied des Stiftungsrates wird für die Dauer von fünf Jahren berufen. Es scheidet jedoch mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres aus dem Stiftungsrat aus. Der erste Stiftungsrat wird durch den Stifter bestellt.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellver-tretenden Vorsitzenden, und zwar für eine Amtszeit von drei Jahren. Wieder-wahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Positionen im Amt.
(3) Mitglieder des Stiftungsrates können von diesem nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(5)
Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand zur Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben des Stiftungsrates eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe, soweit die Vermögenssituation der Stiftung eine solche Leistung erlaubt und der Stiftungsvorstand im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt hierzu vorab schriftlich Richtlinien erlässt.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende erhalten für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand zur Wahrnehmung der besonderen Aufgaben des Stiftungsrates gem. § 9 Abs. 4 der Stiftungssatzung ein Entgelt in angemessener Höhe, soweit die Vermögenssituation der Stiftung eine solche Leistung erlaubt und der Stiftungsvorstand im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt hierzu vorab schriftliche Richtlinien erlässt.
Mitgliedern des Stiftungsrates können ihre notwendigen Ausgaben, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
(6) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nach-haltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
(2) Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für
1. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
2. den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
3. die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstands,
4. die Entscheidung über die Bestellung und Abberufung hauptamtlicher Vorstandsmitglieder (§ 5 Abs. 5 S. 3) einschließlich des Abschlusses und der Kündigung von Anstellungsverträgen mit ihnen,
5. die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
6. die Feststellung des Jahresabschlusses,
7. die Wahl des Abschlussprüfers,
Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
(3) Der Stiftungsrat kann den Vorstand insgesamt oder einzelne seiner Mitglieder für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB betreien. Für ein einzelnes Rechtsgeschäft können die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder jeweils durch Beschluss des Stiftungsrates von der Beschränkung des § 181 BGB befreit werden.
(4) Soweit Mitglieder des Vorstandes der Stiftung Geschäftsführungsfunktionen in Gesellschaften ausüben, an denen die Stiftung beteiligt ist, ist die Geschäftsführung dieser Gesellschaften nicht vom Vorstand der Stiftung sondern vom Stiftungsrat zu überwachen. Für die Ausübung des Stimmrechts in den betreffenden Gesellschaften ist in diesem Falle der Stiftungsrat – vertreten durch seinen Vorsitzenden – zuständig. Der Stiftungsrat kann insoweit verlangen, dass an ihn berichtet wird.
§ 10
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden - schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einbe-rufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Stiftungsrat beschließt außer in den Fällen des § 11 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen (Umlaufverfahren).
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungsrats zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
(5) Der Stiftungsrat wird gegenüber dem Vorstand und/oder Dritten von seinem Vorsitzenden vertreten.
§ 11
Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung
(1) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach Stifterwillen erforderlich sind. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Vorstands und des Stiftungsrates. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
(2) Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden, angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll oder zur Aufrechterhaltung des Status der Stiftung als einer steuerbegünstigten Körperschaft erforderlich ist. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vorstands und 6/7 der Mitglieder des Stiftungsrates. Das Erfor-dernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
§ 12
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 13
Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des Stiftungsrechts der Freien und Hansestadt Hamburg.





